BGH - Terminsnachricht vom 22.05.2009 zu IV ZR 352/07 und OLG Celle am 29.09.2011 in Az. 8 U 144/11: Kostenvermeidungsklausel in Rechtsschutzversicherungsbedingungen wegen Verstoßes gg. Transparenzgebot und das Leitbild der §§, 2 VVG a.F. und nach § 307 BGB unwirksam
Der Senat hatte in der Ladung zum Termin beim BGH in Karlsruhe am 22.05.2009 auf Folgendes hingewiesen:
Die dem Versicherungsnehmer aufgegegene Obliegenheit,
" ...soweit seine Ineteressen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
.....
cc) ...alles zu vermeiden, was unnötige Erhöhung der KSoten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte"
ist möglicherweise wegen Verstoßes gg. das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6, 62 VVG a.F. nach § 307 BGB unwirksam.
Folglich kann sich der Versicherer insbesondere in laufenden Prozessen nicht darauf berufen, die verursachten Prozesskosten wären vermeidbar gewesen.
Mit dieser Terminsnachricht war der Rechtsstreit zugunsten des Versicherungsnehmers beendet. Der Versicherer wollte keine ausführliche (öffentlichkeitswirksame) Urteilsbegründung im Sinne der Terminsmitteilung riskieren.
Ebenso entschieden wurde ein vergleichbarer Fall vom OLG Celle am 29.09.2011 in Az. 8 U 144/11