OLG Ham Urteil v. 10.08.2011 I - 20 U 31/11: Rechtsschutzversicherung muss Rechtsstreit um Aktienkauf versichern

1. Der Erwerb von Aktien eines nicht börsennotierten Unternehmens ist weder ein Termin- noch ein vergleichbares Spekulationsgeschäft (§ 3 Abs. 2 f ARB 2000).

Ein Termingeschäft ist durch seine zeitlich verzögerte Erfüllung sowie dadurch geprägt, dass die Absicht besteht, im Termin nicht wirklich zu erfüllen, sondern nur den Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem Börsen- oder Marktpreis zu zahlen. Im vorliegenden Fall lag jedoch ein Kassageschäft vor, weil der Kläger seine Beteiligung Zug um Zug gegen Zahlung des vollen Anteilspreises erworben hatte. Entscheidend ist, dass ein Termingeschäft darauf abzielt, allein aus den Schwankungen der Börsenkurse oder Marktpreise ohne Güterumsatz Gewinn zu erzielen, ohne dass unmittelbare reale geschäftliche Vorgänge vorliegen. Soweit der Risikoausschluss auch solche Spekulationsgeschäfte erfassen will, die einem Termingeschäft vom Risikograd her vergleichbar sind, müssen sich besondere spezifische termingeschäftliche Risiken wie sie z.B. mit einem Termingeschäft in der Hebelwirkung gegeben sind, verwirklichen können. Dieser spekulative Charakter fehlt bei einer "normalen" Geldanlage in Aktien.

2. Verlangt der Versicherungsnehmer mit dem Vortrag, bei Erwerb der Kapitalanlage durch einen Mitarbeiter dieses Unternehmens getäuscht worden zu sein, Schadensersatz, liegt auch keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften vor (§ 3 Abs. 2 c ARB 2005/2008/2009).

Nach § 3 Abs. 2 c ARB 2005/2008/2009 besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Ausgenommen sind damit nur solche Streitigkeiten, bei denen spezifisch gesellschaftsrechtliche Fragen und Belange im Vordergrund. Risikoausschlussklauseln sind jedoch eng auszulegen; hierbei ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde zu legen. Hier machte der Kläger geltend, dass sein Entschluss, sich über Aktien zu beteiligen, durch täuschende Angaben seitens eines Mitarbeiters dieser Gesellschaft bestimmt worden sei. Er macht damit einen Anspruch aus dem Erwerb einer Kapitalanlage und nicht einen solchen als Aktionär geltend. Damit ist nicht das Recht der Handelsgesellschaften betroffen, sondern das allgemeine Vertragsrecht.
Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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