Rechtsschutzversicherung hilft unter Umständen auch weiter, wenn Lebensversicherung, welcher widersprochen werden soll, vorher abgeschlossen war

Wenn der Versicherungsnehmer zum Beispiel seine Lebensversicherung (welche vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde) widerruft, stellt die Ablehnung der Rückabwicklung durch die Lebensversicherung einen Rechtsschutzfall dar. Dafür muss lediglich zum Zeitpunkt des Ablehnungsschreibens die Rechtschutzversicherung bestanden haben.

So hat es der Bundesgerichtshof zum Beispiel in folgendem Fall gesehen:

Urteil des BGH vom 24.4.2013 (IV ZR 23/12)
Hier wollte der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung seine bestehende Lebensversicherung widerrufen. Diese Lebensversicherung war aber vor dem Zustandekommen der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, so dass die Rechtsschutzversicherung ihre Eintrittspflicht ablehnte. Sie argumentierte, dass der erst jetzt angegriffene Rechtsverstoß der Lebensversicherung ja bereits damals bestand, so dass wegen der „Vorvertraglichkeit“ und deren Ausschluss in den Allgemeinen Bedingungen, keine Deckung gegeben werden kann.
Wie der Senat schon in der Vergangenheit entschied, ist für die Bestimmung der Pflichtverletzung alleine die Behauptung des Verstoßes durch den Versicherungsnehmer entscheidend, sog. Tatsachenvortrag. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Lebensversicherer vorgeworfene Verhalten in Betracht. Dieses ist hier nicht schon in den Fehlern bei Vertragsschluss, sondern erst in der Ablehnung des nach wie vor bestehenden Widerspruchsrechts zu sehen. Das heißt hier hatte der Lebensversicherer die begehrte Prämienrückzahlung aufgrund der gewollten Rückabwicklung verweigert. Dieses Schreiben stellt den Pflichtenverstoß dar, so dass Deckung zu erteilen war.

Zu beachten ist hier jedoch, dass eine Rechtsschutzversicherung erst eingreift, wenn diese für mindestens  3 Monate bestand.
Sollten auch Sie überlegen, aus Ihrem Lebensversicherungsvertrag herauszukommen oder diesen bereits gekündigt haben, sollten Sie Ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. Gegebenenfalls ist „mehr“ für sie drin.

Natürlich auch, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht. Sprechen Sie uns an. Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.


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