Schadenersatzansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung wegen Effekten oder Prospekthaftungsklausel?

Klauseln in der Rechtsschutzversicherung mit den Begriffen Effekten oder Prospekthaftung sind unwirksam. Deshalb kann unter Umständen ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen seine Rechtsschutzversicherung bestehen, wenn diese die Deckung somit rechtswidrig ablehnte und ein Prozess nicht geführt wurde.

Urteil des BGH vom 8.5.2013 (IV ZR 84/12) Revisionsentscheidung
In dieser Entscheidung hatte der BGH die Wirksamkeit folgender Klauseln einer Rechtsschutzversicherung zu überprüfen:
„ Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen … in ursächlichem Zusammenhang mit: … der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind …“
Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt.  Die „Effektenklausel“ ist unwirksam, da diese nach BGH keinen fest umrissenen Begriff darstellt und der Versicherungsnehmer darüber hinaus nicht eindeutig erkennen kann, welche Geschäfte darunter fallen und welche nicht. Darüber hinaus ist auch die „Prospekthaftungsklausel“ unwirksam, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter anderem nicht erkennen kann, worin die „Grundsätze der Prospekthaftung“ bestehen. Vielmehr wird unter „Prospekt“ eine Schrift verstanden, die zur Werbung und/oder Information dient. Die umfangreichere wirtschaftlich gemeinte Bedeutung wird ein juristischer Laie nicht erfassen. Insofern hilft dem Laien auch die beispielhafte Aufzählung nicht weiter.
Fraglich ist, was der Versicherungsnehmer davon hat. Problematisch sind hier die Fälle, wo auf Grund dieser Klausel, die ja eigentlich nicht verwendet werden dürfte, Ansprüche des Versicherungsnehmers nicht durchgesetzt wurden, da dieser keine finanziellen Mittel hatte, diese ohne das Eintreten der Rechtsschutzversicherung zu verfolgen. Insofern ist daran zu denken, dass unter Umständen ein Schadenersatzanspruch aus PVV bestehen könnte, mit der Folge, dass die Rechtsschutzversicherung dem Versicherungsnehmer diesen Schaden zu ersetzen hätte.

Insofern ist Urteil des BGH vom 15.3.2006 ( IV ZR 4/05) anwendbar.
Sollten auch Sie eine Ablehnung Ihrer Rechtsschutzversicherung überprüfen lassen wollen, können Sie uns gerne ansprechen. Die telefonische Erstberatung ist kostenlos. Oder downloaden Sie unseren Fragebogen für Kapitalanleger.

Mehr Informationen:     
  • www.sundk-schadenhilfe.de
  • www.shbfonds-schadenhilfe.de
  • www.versicherungzahltnichts.de
  • www.schiffsfonds-schadenhilfe.de
  • www.vplus-schutzgemeinschaft.de
  • www.lebensversicherung-aufloesen.de
  • www.rechtsanwalt-reime.de
Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt Herr Rechtsanwalt Jens Reime Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie Kammergerichten. Als Mandant profitieren Sie von seinen vertieften fachspezifischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes sowie des Versicherungsrechtes, welche individuell und effizient mittels schneller und moderner Kommunikationsmittel umgesetzt werden.

Rechtsanwalt Jens Reime
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Innere Lauenstraße 2
02625 Bautzen
Tel.: 03591 / 2996-133
Fax: 03591 / 2996-144
Mail: info@rechtsanwalt-reime.de

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
VCF Card downloaden

Artikel als PDF downloaden

Zurück