Lebensversicherer können nur dann dem gesetzlichen deutschen Prämiensicherungsfonds nach §124 VAG beitreten (Protektor Lebensversicherungs-AG), wenn sie eine Inlandszulassung haben
In seiner Entscheidung vom 23.03.2011 (8 C 47 /09) wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage auf Zulassung zum Beitritt eines ausländischen Versicherers zum deutschen Sicherungsfonds zurück, welcher in Deutschland nur eine unselbstständige Zweigniederlassung ohne deutsche Inlandszulassung betreibt.
Die zugrundeliegende Norm § 124 Abs. VAG lautet:
(…)
(1) Unternehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 105 Abs. 2 zum Geschäftsbetrieb in den Versicherungssparten 19 bis 23 (Lebensversicherer) oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 12 (Krankenversicherer) zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen dient.
(…)
Die fehlende Inlandszulassung führte zur Klageabweisung - einen freiwilligen Beitritt zum Sicherungsfonds sieht das Gesetz für klagende Gesellschaft auch nicht vor.
Der deutsche Sicherungsfonds – www.protektor-ag.de - hat folgende Funktionen:
Im Falle der Pleite einer Lebensversicherung - Anordnung einer Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - werden die Versicherungsverträge prinzipiell unverändert fortgesetzt: Alle Rechte, die mit dem Lebensversicherungsvertrag vereinbart wurden, etwa Dynamisierungen und Vertragsanpassungen, bleiben erhalten und werden durch den Sicherungsfonds erfüllt. Die Leistungen für die Altersvorsorge und den Risikoschutz werden in vollem Umfang garantiert, ebenso die bereits gewährten Gewinnbeteiligungen.
Achtung Beraterfalle: Fehlt einem ausländischen Versicherer eine inländische Zulassung, könnten die zu zahlenden oder bereits gezahlten Lebensversicherungsprämien im Insolvenzfalle des Versichererrs verloren sein. Der Versicherungsnehmer muss dann mit dem ersatzlosen Verlust seiner gezahlten Prämien rechnen, wenn es im Ausland keinen solchen Sicherungsfonds geben sollte. Die Beratung und Empfehlung zu Lebensversicherungen ohne Hinweise auf einen fehlenden Sicherungsfonds kann daher ein Beratungsfehler sein und zum Regress führen. Gerade in der letzten Zeit sind eine Vielzahl von verbraucherfreundlichen Urteilen gefällt worden, weil die Berater nicht darauf hinwiesen, dass nach einer Kündigung einer deutschen, einlagengeschützten Lebensversicherung in ein einlagenungeschütztes Investment gewechselt würde.
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