Kostenausgleichsvereinbarung bei (privaten) Nettopolicen: Rentenversicherer aus Lichtenstein kann Abschlusshonorar nicht fordern

Der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung ist  wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.

Der Fall

Bei Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung  unterschrieb der Versicherungsnehmer eine separate Kostenvereinbarung für die Abschlussgebühren.

(…)

§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung

(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande.

(3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.

§ 6 Vertragsbeendigung

(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat.

(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages -grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ...

(…)

Der Versicherungsnehmer zahlte hier in Raten € 1.368,50 auf diese Vereinbarung ein. Später kündigte und widerrief er seine Vertragserklärungen. Der Versicherer berechnete den Rückkaufswert, behielt ihn ein und klagte die Restforderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung ein.  Das Gericht stellt fest, dass Versicherungsnehmer hier sogar schlechter gestellt würden wie nach dem sog.  Zillmerungsverfahren, bei dem die Abschlusskosten von den Prämien abgezogen werden. Trotz Versicherungsvertragsbeendigung müssten die vollen Abschlusskosten gezahlt werden. Der Versicherungsnehmer würde so mit Nachteilen belastet, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abhalten und quasi eine unzulässige Vertragsstrafe darstellen würden.

 

Entscheidung

Der Versicherer kann wegen unangemessener Benachteiligung seines Vertragspartners (§307BGB) den restlichen Kostenbeitrag nicht einfordern. Eine generalisierende Bedeutung hat dies für die Wirksamkeit separater Kostenausgleichsvereinbarungen nicht. Sie sind grundsätzlich wirksam. Lediglich der Kündigungsausschluss bei vorzeitiger Versicherungsvertragsbeendigung ist unzulässig.    

Konsequenterweise hatte der Versicherer auch nicht auf die Widerrufsfolgen hingewiesen (§§8,152 VVG). Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge (§9VVG) musste auch darüber belehrt werden, dass im Falle eines Widerrufes des Versicherungsvertrages auch die bereits gezahlten Kosten zurück zu erstatten sind.

Dem Versicherungsnehmer ist daher der komplette auf die Kostenausgleichsvereinbarung gezahlte Betrag zurück zu erstatten.

Folgen

Immer dann, wenn eine Kostenausgleichsvereinbarung scheinbar losgelöst vom Schicksal des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages fortgelten soll, sollte genauer hingeschaut werden.  

Ein Widerrufsrecht muss zwingend überprüft werden. Dieses Recht kann auch bei gekündigten Versicherungen bestehen. Auch diejenigen, welche ihre Kostenausgleichsvereinbarung bislang abzahlten, können so ihr Geld zurückerlangen. 

 

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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